Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 18 Verpflichtungszusagen
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/18#abs-1 (1) Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können der Bundesnetzagentur zu den für ihre Telekommunikationsnetze geltenden Zugangs- oder Ko-Investitionsbedingungen Verpflichtungszusagen vorlegen, damit die Bundesnetzagentur über eine Verbindlichkeitserklärung nach § 19 entscheiden kann; die Verpflichtungszusagen können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
Das Unternehmen veröffentlicht die nach Satz 1 vorgelegten Verpflichtungszusagen zugleich auf seiner Internetseite.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/18#abs-2 (2) Verpflichtungszusagen müssen fair, angemessen, nichtdiskriminierend und für alle Marktteilnehmer offen sein. Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Verpflichtungszusagen im Marktprüfungsverfahren nach § 19, es sei denn, die vorgelegten Verpflichtungszusagen erfüllen eine oder mehrere relevante Bedingungen offenkundig nicht. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt in ihrer Prüfung insbesondere, ob die vorgelegten Verpflichtungszusagen Bedingungen umfassen, die eine Gleichwertigkeit des Zugangs nach § 24 Absatz 2 gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/18#abs-3 (3) Verpflichtungszusagen für Ko-Investitionsangebote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Die Bundesnetzagentur trägt hierbei den Leitlinien, die das GEREK nach Artikel 76 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 veröffentlicht, weitestgehend Rechnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/18#abs-4 (4) Verpflichtungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 müssen einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte sowohl während des Umsetzungszeitraums als auch nach vollständiger Umsetzung einer freiwilligen funktionellen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen gewährleisten.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 18 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 22.02.2006 – 21 K 745/05
- VG Köln, 29.09.2005 – 1 K 765/05Zitiert von 5
- VG Köln, 11.04.2005 – 1 L 277/05Zitiert von 4
- VG Köln, 07.06.2005 – 1 L 624/05Zitiert von 2
- VG Köln, 01.07.2011 – 1 K 6683/09
- VG Köln, 28.10.2010 – 1 K 6745/09Kein Anspruch eines marktmächtigen Netzbetreibers auf Erlass einer Zugangsverpflichtung gegen sich selbst Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.10.2021 – 6 C 8/20Zugangsverpflichtung bzw. Verhandlungsgebot zugunsten von Diensteanbietern als Frequenznutzungsbestimmung im Vergabeverfahren für sog. 5G-FrequenzenZitiert von 30
- BVerwG, 10.12.2014 – 6 C 16/13Mobilfunkterminierungsentgelt; Vergleichsmarktbetrachtung der RegulierungsbehördeZitiert von 55
- VG Köln, 15.09.2005 – 1 K 8432/04Anforderungen an die nachträgliche Regulierung von Mobilfunkterminierungsentgelten nach dem Vergleichsmarktprinzip Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.